Regierungspolitik im Deutschland-Check

Deutschland-Check Juli 2010

Im Deutschland-Check Juli 2010 von INSM und WiWo bewerten die Wissenschaftler des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln die Gesetzentwürfe zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) sowie zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG).

17. Juli 2010

Konjunkturkurven

Die Zahl der Arbeitslosen ging im Juni saisonbereinigt um 21.000 Personen zurück. Zwar fiel der Rückgang im Mai mit -41.000 noch etwa doppelt so stark aus, aber der erfreuliche Trend sinkender Arbeitslosigkeit setzte sich fort. Die Erfolgsstory dauert nunmehr schon 12 Monate an. Genau vor einem Jahr, im Juni 2009 hatte die Arbeitslosigkeit ihren Höchststand erreicht, seither geht sie Monat für Monat zurück. Insgesamt liegt die Zahl der Arbeitlosen aktuell um 261.000 Personen oder 7,5 Prozent unter dem Vorjahrsniveau.

Auch der Wachstumsindex konnte im Juni Boden gutmachen, nachdem er im Vormonat eine Verschnaufpause eingelegt hatte. Er stieg um 0,8 Prozent und blieb damit ein etwas hinter der Perfomance des Arbeitsmarktindexes zurück. Der Ifo-Lage-Index stieg im Berichtsmonat um 1,7 Prozent. Viermal in Folge melden die Unternehmen nun schon eine Verbesserung der aktuellen Geschäftssituation. Laut Ifo-Institut berichteten die Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes vor allem ein sehr positives Auslands-geschäft, allerdings mit der Einschränkung, dass es nicht mehr so dynamisch wächst wie in den Monaten zuvor. Die stetige Verbesserung der Auftragslage der Unternehmen in der letzten Zeit findet ihren Niederschlag in der Produktionsentwicklung der Industrie. Im Mai legte sie um kräftige 3,4 Prozent real zu.

Diskussionsentwurf eines Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Arbeitnehmerüberlassung darf nur betreiben, wer den Zeitarbeitnehmern den gleichen Lohn zahlt wie das Kundenunternehmen der Stammbelegschaft („equal pay“). Davon kann abgewichen werden, wenn ein Tarifvertrag besteht. Eine weitere Ausnahme bestand für zuvor Arbeitslose: Ihnen konnte sechs Wochen lang ein Lohn gezahlt werden, der mindestens so hoch wie das Arbeitslosengeld war. Diese 6-Wochen-Regel soll gestrichen werden. Außerdem soll mit dem Gesetz verhindert werden, dass Arbeitnehmer entlassen werden, um dann von einem im Konzern verbundenen Zeitarbeitsunternehmen zu einem geringeren Lohn wieder an die alte Arbeitsstelle zurücküberlassen zu werden. Für Zeitarbeitnehmer soll künftig ein branchenweiter Mindestlohn gelten, der regional differenziert werden kann.

Das IW Köln kommt zu der Bewertung, dass die Abschaffung der 6-Wochen-Frist die bisher erfolgreiche Eingliederung von Arbeitslosen über die Zeitarbeit in den Arbeitsmarkt unnötig erschwert. Die Überlassung entlassener Arbeitnehmer in ihre alten Beschäftigungsverhältnisse, aber zu geringeren Löhnen eines im Konzern verbundenen Zeitarbeitsunternehmens entspricht nicht der eigentlichen Funktion der Zeitarbeit. Daher ist die Neuregelung vertretbar, auch wenn sie eine Regulierung der Zeitarbeit darstellt. Positiv hervorzuheben ist, dass eine Überlassung in einer solchen Konstellation nicht für unzulässig erklärt wird. Sie ist vielmehr auch weiterhin möglich, allerdings nur unter Wahrung des „equal-pay“-Grundsatzes.

Die Einführung eines Branchenmindestlohns erfolgt vor dem Hintergrund der Herstellung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich der 2004 beigetretenen ost- und mitteleuropäischen EU-Länder. Es ist allerdings noch gar nicht abzusehen, ob es eine solche Entsendeproblematik überhaupt geben wird. Zeitarbeit spielt in den Beitrittsländern nur eine untergeordnete Rolle, in einigen Ländern war noch bis vor wenigen Jahren verboten. Gegen die Entstehung einer Entsendeproblematik spricht auch, dass es sie zwischen den alten EU-Ländern trotz voller Freizügigkeit allenfalls in Einzelbereichen gab. Problematisch am Gesetzentwurf ist weiterhin, dass nicht ein Mindestlohntarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, sondern die Lohnuntergrenze vom Tarifausschuss mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.

Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)

Wenn ein Zeitarbeitsunternehmen eine Zeitarbeitskraft anstellt und überlässt, kann er diese Arbeitskraft nach dem für ihn gültigen Zeitarbeitstarif bezahlen. Wenn aber der Einsatz in einem Betrieb erfolgt, für den ein Mindestlohn-Tarifvertrag nach dem AEntG gilt, musste der Entleiher seinen Zeitarbeitnehmer nach diesem Mindestlohn-Tarifvertrag bezahlen. Künftig soll gelten: Auch wenn der Einsatzbetrieb nicht in den betrieblichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags oder einer RVO fällt, soll ein Zeitarbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn und die sonst durch den Mindestlohn-Tarifvertrag geregelten Arbeitsbedingungen haben, wenn dessen Tätigkeit in den Geltungsbereich eines Mindestlohn-Tarifvertrags fällt.

Der Gesetzgeber will eine Umgehung der über das AEntG festgesetzten Arbeitsbedingungen durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern verhindern. Es macht daher Sinn, Betriebe, die von einem allgemeinverbindlichen Mindestlohn-Tarifvertrag erfasst werden, auch bei Zeitarbeitnehmern zur Zahlung des Branchen-Mindestlohns zu verpflichten. Es ist aber nicht notwendig, auf die Tätigkeit des einzelnen Zeitarbeitnehmers abzustellen.

Die geplante Neuregelung widerspricht der Systematik des Entsendegesetzes. Durch die geplante Neuregelung würde der Anwendungsbereich des AEntG im Bereich der Zeitarbeit erheblich erweitert und bestehende Mindestlohn-Tarifverträge über ihren ausdrücklichen Geltungsbereich hinaus ausgedehnt. Eine Anwendung des Gesetzes würde es notwendig machen, dass die Zeitarbeitsunternehmen von vornherein die genaue Einsatztätigkeit des Arbeitnehmers erfassen. Hierdurch steigt der bürokratische Aufwand.

Entwurf des 23. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, „durch spürbare Leistungsverbesserungen das BAföG als wesentliches Element einer umfassenden Strategie zur Entwicklung eines Dreiklangs bedarfsgerechter Angebote der individuellen Bildungsfinanzierung aus BAföG, Bildungsdarlehen und Stipendien nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln.“ Die wichtigsten Änderungen sind eine Anhebung der Bedarfssätze um 2 Prozent, der Einkommensgrenzen (Freibeträge) um 3 Prozent und eine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze für Masterstudiengänge von 30 auf 35 Jahre. Der Teilerlass von Darlehen bei sehr guten Noten und kurzer Studiendauer entfällt.

Die Anhebung der Bedarfssätze und der Sozialpauschalen berücksichtigt im Wesentlichen die Inflation, sorgt also dafür, dass die reale Förderung konstant bleibt. Dies kann akzeptiert werden. Die Anhebung der Altersgrenze für Masterstudiengänge setzt falsche Anreize. Nur bei Arbeitslosen ist diese Regelung sinnvoll. Studiengänge Master für Ältere sollten idealerweise berufsbegleitend stattfinden. Die geplante Neuregelung senkt jedoch die Anreize dafür. In die falsche Richtung zielt auch die Umstellung von Darlehen auf Bafög bei einem Fachrichtungswechsel, weil dadurch die Anreize für eine bessere Orientierung vor Aufnahme eines Studiums gesenkt werden. Leicht negativ zu werten ist auch der Wegfall des Teilerlasses von Darlehen bei guten Noten und kurzer Studiendauer, weil dadurch die Anreize für ein schnelles Studium reduziert werden. Gegenzubuchen ist allenfalls ein sinkender Verwaltungsaufwand.

Auf der positiven Seite zu verbuchen sind die geplanten Neuregelungen zur Pauschalierung des Mietkostenanteils und die Anrechnungsfreistellung von Stipendien. Die Pauschalierung benachteiligt wegen des höheren Mietniveaus zwar Großstädte; dieser Effekt wird aber durch die Verwaltungsvereinfachung mehr als ausgeglichen. Die begrenzte Freistellung der Stipendien von der Anrechnung ist richtig, weil dadurch die Anreize, sich um ein Stipendium zu bemühen, gestärkt werden.