Solidaritätszuschlag abbauen!

SolidaritätszuschlagBefristet eingeführte Steuern sind regelrechte Überlebenskünstler. Die ab 1902 erhobene Sekt- bzw. Schaumweinsteuer, die bekanntlich zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte bestimmt war, hat deren Untergang bis heute überlebt. Nach den jüngsten Debatten ist zu befürchten, dass der Solidaritätszuschlag ähnlich beharrlich ist. Inzwischen gibt es Forderungen, ihn sogar über das Jahr 2019 hinaus dauerhaft zu erheben. Dabei sprechen viele Gründe für einen zügigen Abbau des Solidaritätszuschlages.

Der Solidaritätszuschlag wird seit dem 1.1.1995 ohne Unterbrechung erhoben und knüpft an die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld an. Der Zuschlagssatz hat zunächst 7,5 % betragen, seit 1998 beläuft er sich auf 5,5 %. Das Steueraufkommen lag im Jahr 2012 bei 13,6 Mrd. Euro.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die verfassungsrechtlich allenfalls kurzfristig erhoben werden darf. Die Bundesregierung bezeichnete Mitte der Neunziger den Solidaritätszuschlag als einen „Zuschlag auf Zeit“ und stellte seine Abschaffung mittelfristig in Aussicht. Im mittlerweile 19. Erhebungsjahr ist der Solidaritätszuschlag aber anscheinend zur Dauerabgabe mutiert. Dies widerspricht jedoch den Vorgaben der Finanzverfassung, denn eine Ergänzungsabgabe darf nur zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden. Die überlange Erhebungsdauer des Solidaritätszuschlags erscheint deshalb verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.

Einnahmen aus Solidaritätszuschlag übersteigen Solidarpakt II

Zum Teil wird immer noch ein direkter Zusammenhang zwischen den Finanzhilfen für die neuen Bundesländer aus dem Solidarpakt II und den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag hergestellt. Tatsächlich unterliegt das Aufkommen jedoch keiner Zweckbindung und steht vollständig dem Bund zu. Aber selbst wenn diese Verknüpfung von Solidarpakt II und Solidaritätszuschlag sachlich zuträfe, wäre dessen Erhebung nicht zu rechtfertigen. So übersteigen die zu erwartenden Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag das für die Jahre 2005 bis 2019 festgeschriebene Finanzierungsvolumen des Solidarpakts II um rund 51 Mrd. Euro. Allein im Jahr 2013 beträgt der Überschuss voraussichtlich 4,2 Mrd. Euro (siehe Abbildung). Damit wirft der Solidaritätszuschlag eine satte Rendite für den Bundeshaushalt ab – zu Lasten der Steuerzahler.

Solidaritätszuschlag eignet sich nicht zur Haushaltskonsolidierung

Die künftigen Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag werden bereits für die verschiedensten Zwecke beansprucht. Neben der Finanzierung von Bildungsausgaben und Infrastrukturvorhaben wird auch immer wieder der Schuldenabbau genannt. Der Solidaritätszuschlag eignet sich dafür aber nicht, weil die öffentliche Verschuldung ein über Jahrzehnte gewachsenes Phänomen und damit keine kurzfristige Bedarfsspitze darstellt. Zudem wäre damit zu rechnen, dass die zusätzlichen Einnahmen nicht für den Schuldenabbau, sondern für andere Zwecke verwendet würden. Statt versteckter oder offener Steuererhöhungen erfordert eine nachhaltige Konsolidierung Einschnitte auf der Ausgabenseite.

Hohe Steuer- und Abgabenbelastung

Der Solidaritätszuschlag verkompliziert das Steuerrecht und verzerrt die tatsächliche Höhe der Einkommensbelastung. Während der Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer bei 42 bzw. 45 Prozent liegt, beläuft sich die effektive Steuerlast inkl. Solidaritätszuschlag auf 44,3 bzw. 47,5 Prozent. Somit verschärft der Solidaritätszuschlag die Tarifprogression und verdeckt die effektive Steuerbelastung.

Fazit

Der Solidaritätszuschlag ist nach 19-jähriger Erhebungsdauer ein Anachronismus, dessen Abschaffung aus verfassungsrechtlichen und steuerpolitischen Gründen geboten ist. Eine steuerliche Entlastung scheiterte bisher am rein fiskalischen Interesse des Staates. Angesichts von Rekordsteuereinnahmen steht aber auch dieses Argument zunehmend auf tönernen Füßen.

Der Beitrag basiert auf einer aktuellen Studie des Deutschen Steuerzahlerinstituts (DSi).

 

Autor:

Jens Lemmer ist Referent für Steuerpolitik und Steuerrecht am Deutschen Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler.

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