Die Koalitionsvereinbarungen zur Steuerpolitik – Ein Armutszeugnis
Die Koalitionsverhandlungen zwischen der Union und der SPD sind auf der Zielgeraden. Doch schon jetzt zeichnet sich ab: Obwohl im Wahlkampf versprochen, bleiben große Entlastungen für die Steuerzahler aus.
Gemäß den Koalitionsvereinbarungen der CDU, der CSU und der SPD wird der Einkommensteuertarif – anders als in deren Wahlprogrammen angekündigt – nicht geändert. Lediglich die vorgeschriebenen regelmäßigen Anpassungen des Grundfreibetrags zum Zweck der Freistellung des Existenzminimums sind vorgesehen. Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld sollen angehoben werden.
Den Solidaritätszuschlag (Soli) wollen die potentiellen Koalitionäre nicht schrittweise auf null senken. Sie haben zwar vereinbart, dass der Soli ab dem Jahr 2021 für Bezieher unterer und mittlerer Einkommen abgeschafft wird; alleinstehende Einkommensteuerpflichtige (nach der Grundtabelle Besteuerte) mit einem zu versteuernden Einkommen (ZVE) von bis zu 61.000 Euro im Jahr und einkommensteuerpflichtige Ehepaare (nach der Splittingtabelle Besteuerte) mit einem ZVE bis zu 122.000 Euro im Jahr sollen ab dem Jahr 2021 keinen Soli zahlen. Einkommensteuerzahler, deren ZVE diese Grenzen überschreiten, sollen aber auch nach dem Jahr 2020 – in geringerem oder sogar in unverändertem Ausmaß – durch den Soli belastet werden. Dies würde bedeuten, dass der Soli nur für 90 Prozent der Einkommensteuerzahler wegfällt. Die Steuermindereinnahmen sollen sich im Jahr 2021 auf zehn Milliarden Euro belaufen.
Die Änderungen würden bedeuten, dass die marginalen und die durchschnittlichen Steuersätze in Abhängigkeit vom ZVE willkürlich verlaufen. Die Grenzsteuerbelastung durch die Einkommensteuer und durch den Soli zusammen wäre in der sogenannten Gleitzone höher als gegenwärtig (und bis zum Jahr 2020) und betrüge bis zu 50,4 Prozent. Erst ab einem ZVE von reichlich 76.000 Euro im Jahr (Grundtabelle) bzw. knapp 153.000 Euro im Jahr (Splittingtabelle), also oberhalb der Gleitzonen, beliefe sich der Satz des Soli auf 5,5 Prozent der Einkommensteuerschuld; die marginale Belastung durch die Einkommensteuer und durch den Soli zusammen wäre in diesen Bereichen geringer und betrüge für ZVE, die dem Spitzensatz von 45 Prozent unterliegen, 47,5 Prozent. Auch die Entlastungen in Abhängigkeit vom ZVE hätten einen willkürlichen Verlauf.
Die Entlastungen der Einkommensteuerzahler fallen anders aus, wenn neben den Änderungen beim Soli die Anhebung des Kinderfreibetrages, die des Kindergeldes, die vereinbarten Senkungen des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung und des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie deren Rückwirkungen auf die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen und damit auf die ZVE berücksichtigt werden. Sie würden infolge des Zusammenspiels dieser Maßnahmen für abhängig Beschäftigte über weite Bereiche absolut und relativ zum ZVE zunehmen und dann auf einen absolut festen Wert zurückfallen; dabei wären die Entlastungen davon abhängig, ob es sich um nach der Grundtabelle Besteuerte oder um nach der Splittingtabelle Besteuerte handelt sowie davon, wie groß die Kinderzahl ist.
Die Mehrzahl der Unternehmer (Freiberufler, Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften) würden mit der angestrebten Neuregelung in den meisten Fällen weiter Soli zahlen. Die marginale Belastung bliebe hoch und verliefe in wichtigen Bereichen des ZVE sprunghaft. Dies hätte negative Effekte auf die Arbeits- und Investitionsanreize.
Die Vereinbarungen lassen sich wohl so erklären. Die von der SPD gewollte Anhebung der Einkommensteuersätze für hohe Einkommen (der Spitzensteuersätze) wird vermieden; das lässt sich von der CDU und von der CSU gut „verkaufen“. Die Anhebung wird aber durch die Änderung der Soli-Regeln durch die Hintertür eingeführt, und insgesamt wird der Progressionsgrad des Einkommensteuertarifs verschärft; das kann die SPD ihrer Klientel schmackhaft machen.
Körperschaftsteuerpflichtige sollen wie bislang 5,5 Prozent Soli auf die Körperschaftsteuerschuld zahlen. Dividenden sollen weiterhin auf Unternehmensebene (durch die Gewerbesteuer, durch die Körperschaftsteuer und durch den Soli auf die Körperschaftsteuer) und auf der Empfängerebene per Quellenabzug durch die nichtveranlagte Steuer auf den Ertrag belastet werden. Bei der Diskriminierung der Beteiligungsfinanzierung soll es bleiben. Angebracht wäre es dagegen, eine Zinsbereinigung des Grundkapitals der Unternehmen einzuführen und so der Begünstigung der Fremdfinanzierung entgegenzuwirken; der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung empfiehlt dies seit vielen Jahren.
Die Abgeltungssteuer auf Zinserträge soll mit der Etablierung des automatischen Informationsaustauschs abgeschafft werden. Dieser Plan ist unausgegoren. Auch müsste mit der Einbeziehung der Zinserträge in den Gesamtbetrag der Einkünfte der Abzug von Werbungskosten wieder erlaubt werden, was Verwaltungsaufwand mit sich brächte.
Es ist grotesk, dass Änderungen der Unternehmensbesteuerung in einem weltwirtschaftlichen Umfeld unterbleiben sollen, in dem sich andere Länder für Investoren aus allen Ländern der Welt durch Steuersatzsenkungen attraktiv machen (USA) oder Reduktionen des Körperschaftsteuersatzes diskutieren und wohl bald beschließen dürften (Frankreich, Vereinigtes Königreich). Mehr noch: Die potentiellen Koalitionäre streben – zusammen mit Frankreich – gemeinsame Bemessungsgrundlagen und Mindeststeuersätze bei der Unternehmensbesteuerung in der EU an, wollen also den Steuerwettbewerb schwächen, der hilft, die Staatsausgaben unter Kontrolle zu halten.
Insgesamt ist das vereinbarte Steuerpaket ein Armutszeugnis. Die Entlastung um zehn Milliarden Euro ist viel zu gering. Angebracht ist es, den Soli rasch ganz abzuschaffen, am besten mit Wirkung ab dem Jahr 2019. Die volkswirtschaftliche Steuerquote war im Jahr 2017 so hoch wie seit dem Jahr 2010 nicht mehr, und sie wird nach der amtlichen Steuervorausschätzung im Jahr 2021 um etwa einen halben Prozentpunkt höher sein als im Jahr 2017. Würde der Soli im Jahr 2019 abgeschafft, so wäre die Steuerquote im Jahr 2021 immer noch so hoch wie im Jahr 2017. Zudem werden mit dem Steuerpaket strukturelle Probleme wie die kalte Progression und Mängel bei der Unternehmensbesteuerung nicht angegangen.
Hoffnung mag folgende Überlegung spenden: Die vereinbarten steuerpolitischen Maßnahmen werden vielleicht niemals in Kraft treten. Es könnte vor dem Jahr 2021 Neuwahlen geben oder das Bundesverfassungsgericht könnte die selektive Abschaffung des Soli und/oder die Einführung der absurden Regelung zur Freigrenze für verfassungswidrig erklären.
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