Bierdeckel 2.0: Warum die Länder jetzt mitbestellen, aber trotzdem beim Bund anschreiben

Steuerpolitik (Einnahmeseite) und Haushaltspolitik (Ausgabenseite) sind untrennbar miteinander verbunden, wie nicht zuletzt die aktuelle Reformdiskussion zur Einkommensteuer zeigt. Im Föderalstaat der Bundesrepublik Deutschland sind darüber hinaus die Ebenen Bund-Länder-Kommunen aufs engste verwoben. Wichtige Steuern wie die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und die Gewerbesteuer werden nach verschiedenen Schlüsseln auf die Ebenen aufgeteilt; hinzu kommen Länder- und kommunaler Finanzausgleich.

Wer die Steuerpolitik verstehen will, muss deshalb immer auch ein Auge auf den Haushalt und den Fiskalföderalismus haben. Die am 25.06.2026 von Bund und Ländern erzielte Einigung zur Kostentragung bei Leistungsgesetzen („Veranlassungskonnexität“) ist damit auch steuerpolitisch relevant, denn sie engt den fiskalischen Spielraum des Bundes für die Zukunft womöglich deutlich ein.

Einigung zur Veranlassungskonnexität: Der Bund zahlt 80 Prozent bei neuen Leistungsgesetzen – wer bestellt, zahlt

Laut der Einigung kompensiert der Bund die Auswirkungen neuer oder geänderter Leistungsgesetze auf die Haushalte der Kommunen und der Länder künftig in Höhe von 80 Prozent. Andersherum müssen Länder und Kommunen den Bund kompensieren, wenn Belastungen wegfallen. Umgesetzt werden soll dies über Anpassungen an der Aufteilung der Umsatzsteuereinnahmen. Leistungsgesetze sind Gesetze, mit denen der Staat den Bürgern finanzielle oder andere Leistungen gewährt. Ein Paradebeispiel ist das von der Ampelkoalition beschlossene Bürgergeldgesetz. Die Regelung gilt für ab dem 01.10.2026 im Bundeskabinett beschlossenen Gesetze, die die Haushalte von Ländern und Kommunen jährlich mit mindestens 200 Mio. Euro belasten.

Der von Ländern und Kommunen zur Begründung herangezogene Grundsatz der Veranlassungskonnexität – „Wer bestellt, bezahlt“ – hört sich dabei durchaus überzeugend an. Die bisher in Art. 104a Abs. 1 GG verankerte Konnexität knüpft die Kostentragung dagegen an die Durchführung einer Aufgabe („Ausführungskonnexität“), nicht an den zugrundeliegenden Gesetzesbeschluss.

Die Bund-Länder-Einigung kennt aber auch einige Ausnahmen. Dazu gehören aus nachvollziehbaren Gründen verfassungs-/europarechtliche Vorgaben, Bund-Länder-Vereinbarungen oder Gesetzentwürfen des Bundesrates. Nicht erfasst sind außerdem Steuergesetze.

In der Steuerpolitik gilt schon lange: Nur wer zustimmt, zahlt

Und hier wird es interessant. Denn der geschulte steuerpolitische Beobachter denkt sofort an Art. 105 Abs. 3 GG, nach dem der Bundesrat allen Steuergesetzen zustimmen muss, wenn das Aufkommen (teilweise) Ländern oder Kommunen zufließt. Bei Steuergesetzen können die Länder also frei mit Mehrheitsbeschluss entscheiden, ob sie Mindereinnahmen mittragen wollen. Dabei vertreten sie die Kommunen mit, die verfassungsrechtlich Teil der Länder sind (Art. 28 GG). Aus Ländersicht „zu teure“ Steuergesetze lehnen sie regelmäßig ab, wie jüngst die steuerfreie Entlastungsprämie bewiesen hat. Auch der Verzicht der Koalition auf weitgehende Senkungen der Einkommensteuer hatte nicht zuletzt mit dem klar kommunizierten Unwillen zahlreicher Länder zu tun, ihren Anteil der Steuerausfälle zu übernehmen.

Die Länder müssen Steuersenkungen also nur dann auf sich nehmen, wenn sie diese mehrheitlich mittragen – „wer bestellt, zahlt“.

Überraschung: Das gilt auch bei Leistungsgesetzen

Wer mit dieser steuerpolitischen Erfahrung einen abschließenden Blick in das Grundgesetz wirft, ob sich dort Klauseln zu den ominösen Leistungsgesetzen finden, fördert Erstaunliches zutage. Denn in dem eingangs erwähnten Art. 104a GG finden sich weitere Regelungen, darunter insbesondere Absatz 4, der besagt: „Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen …, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.“ So konnte das oben erwähnte Bürgergeldgesetz nur in Kraft treten, weil die Länder dies über eine Mehrheit im Bundesrat ermöglichten. Übernimmt der Bund dagegen ausdrücklich die mit einem Leistungsgesetz einhergehenden Ausgaben zu wesentlichen Teilen, können Ausnahmen von der Zustimmungspflicht greifen.

Damit stellt sich die Lage wie folgt dar: Analog zu Steuergesetzen müssen Länder auch bei Leistungsgesetzen nur dann Mehrausgaben schultern, wenn sie diesen vorher mehrheitlich im Bundesrat zugestimmt haben. Der Grundsatz, „wer bestellt, zahlt“, gilt im Sinne einer Veranlassungskonnexität schon jetzt auch bei Leistungsgesetzen.

Die Länder wollen mitbestellen, aber trotzdem nicht zahlen!

Vor diesem Hintergrund fragt man sich, warum der Bund in den vergangenen Wochen die Länder nicht viel stärker an die bestehende Verfassungsrealität erinnert hat.

Denn tatsächlich ist es so, dass die Länder zwar mitbestellen, die Rechnung aber auf den Bund abwälzen wollen. Selbst wenn eine Mehrheit der Ministerpräsidenten im Bundesrat den Arm hebt und einem neuen Leistungsgesetz zustimmt, sollen die Länder 80 Prozent dieser Kosten vom Bund erstattet bekommen.

Mit anderen Worten:  Seit dem 25.06.2026 lassen alle 16 Länder auf dem Bierdeckel von Friedrich Merz anschreiben. Der Merz‘sche Bierdeckel 2.0 steht damit nicht mehr für radikale Steuervereinfachungen, sondern für „Freibier für alle (Länder)“.

Die von Ländern und Kommunen nicht ohne Chuzpe ausgegebene Losung „wer bestellt, zahlt“, erscheint vor diesem Hintergrund eher als politisch-kommunikative Glanzleistung und weniger als Aufruf zur staatsorganisatorischen Tugendhaftigkeit. Der in Berlin verbreitete Ausspruch von einer „Beutegemeinschaft der Länder“, die ein ums andere Mal dem Bund finanzielle Zugeständnisse abpresst, bestätigt sich offenbar erneut.

Lichtblick ungewollte Ausgabenbremse?

Aber vielleicht kommt der Einigung eine ganz andere, womöglich ungewollte Funktion zu. Wenn dem Bund künftig bei jedem Leistungsgesetz eine Lokalrunde droht, zieht dieser am Ende vielleicht die naheliegende Konsequenz und verzichtet ganz auf neue Leistungsgesetze. Oder er beginnt gar, bestehende Leistungsgesetze einzuschränken. Aus Sicht des Haushalts, der unter einem unbestreitbaren Ausgabenproblem leidet, wäre dies nicht das schlechteste Ergebnis. Die Ministerpräsidenten hätten dann – gewollt oder ungewollt – der zu Beginn der Legislaturperiode geschliffenen Schuldenbremse eine Leistungsgesetz-Ausgabenbremse zur Seite gestellt. Vielleicht eröffnet sich auf diese Weise mittelfristig ja doch noch etwas Spielraum für die eine oder andere Steuersenkung.

Autor:
Roland Nonnenmacher

Roland Nonnenmacher leitet als Director den Bereich Steuerpolitik bei EY Deutschland. Er ist Volks- und Betriebswirt.

Datum:
Themen:
U2-Papier zur VeranlassungskonnexitätBeschluss TOP 31 BK-MPK
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