INSM-Positionen
Zeit, Versprechen einzulösen

INSM-Position Soli

Der Staat nimmt nach Auffassung von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, dem ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, seit dem 1. Januar 2020 den Solidaritätszuschlag (Soli) unrechtmäßig ein.

30. Januar 2023

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Die INSM fordert, dass der Staat dieses Geld zurückzahlt. Haushaltspolitisch sind die Spielräume für eine vollständige Soli-Abschaffung vorhanden. Als der Soli eingeführt wurde, hieß es, dass er nur für einige Jahre zur Finanzierung des Aufbaus Ost erhoben wird. Auch die INSM ist gegen den Solidaritätszuschlag vor Gericht gezogen. Die Politik sollte die Rechtsunsicherheit und damit verbundene fiskalischen Risiken beenden.

Die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft fordert, den Soli rückwirkend zum 01.01.2020 abzuschaffen,

 

  • weil der Soli nicht mehr gebraucht wird,
  • weil es die Verfassung gebietet und
  • weil der Soli keine Steuer für die Ewigkeit ist.

 

Weil der Soli nicht mehr gebraucht wird

Die Steuerzahler in Ost und West haben seit 1995 mehr als 300 Milliarden Euro Soli auf die Lohn- und Einkommensteuer sowie auf die Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer gezahlt. Seit dem 01.01.2021 wird der Soli von 6 Millionen Steuerzahlenden und mehr als 500.000 Unternehmen weitergezahlt. In den Haushaltsjahren 2020 bis 2022 beliefen sich die Soli-Steuereinnahmen voraussichtlich in Summe auf  41,5 Mrd. Euro. Im Bundeshaushalt 2023 sind weitere 12,5 Mrd. Euro Soli-Einnahmen eingeplant. Doch das Projekt „Einheit“ ist 30 Jahre nach Mauerfall und Wiedervereinigung aus haushaltspolitischer Sicht vollendet. Die vollständige und sofortige Abschaffung des Solis ist steuersystematisch angezeigt und fiskalisch verkraftbar. Auch die Bundesbank schrieb im November 2019: „Naheliegend erschiene es weiterhin, ihn absehbar gänzlich abzuschaffen …“

 

Weil die Verfassung es gebietet

Der Bund geht davon aus, dass die Einheit weitestgehend abgeschlossen ist. Dies zeigt das Ende des Solidarpakts II und der ab 2020 geltende bundesstaatliche Finanzausgleich deutlich. Die Finanzverfassung gebietet deshalb die Abschaffung des Solis. Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier schreibt in einem Beitrag für die INSM: „Die Voraussetzung für die Erhebung des Solidaritätszuschlags ist entfallen. Seit dem Jahreswechsel [...] ist das Solidaritätszuschlagsgesetz verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen.“

 

Weil der Soli keine Steuer für die Ewigkeit ist

Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG und somit eine Steuer des Bundes, deren Einführung mit besonderen Mehrbelastungen des Bundes infolge der deutschen Einheit begründet wurde. Eine Ergänzungsabgabe hat verfassungsrechtlichen Ausnahmecharakter. Nur bei einem zusätzlichen Mittelbedarf des Bundes darf eine Ergänzungsabgabe ausnahmsweise erhoben werden.

Die Vorgabe für eine Ergänzungsabgabe ist so streng, weil andernfalls der Bund das grundgesetzliche Steuerverteilungssystem zwischen Bund und Ländern unterlaufen könnte. Der bundesstaatliche Finanzausgleich regelt, welche Steuereinnahmen zu welchem Teil an die verschiedenen Gebietskörperschaften – also an Bund, Länder und von den Letztgenannten an die Gemeinden – verteilt werden. Da aus Haushaltssicht die vorübergehende Ausnahmesituation der Wiedervereinigung nicht mehr besteht (erkennbar am Auslaufen des Solidarpakts II zum Jahresende 2019), entfällt auch die Berechtigung für den Soli.

 

Quellen